LG Köln
Lebensgefährtin muss in Gefahrenzone abgestelltes Kfz ihres Partners nicht entfernen
Eine Lebensgefährtin muss sich nicht um das Kfz ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abgestellt hat. Zwar könne auch aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, so das Landgericht Köln in einem Schadenersatzprozess zwischen einem ehemaligen Paar. Allerdings beziehe sich diese nur auf Leben, Körper und Gesundheit des anderen (Entscheidung vom 09.05.2019, Az.: 8 O 307/18, rechtskräftig).