BVerfG
Zweitwohnungsteuern auf Basis der Einheitsbewertung von 1964 verfassungswidrig
Zweitwohnungsteuern, die auf der Grundlage der Einheitsbewertung von 1964 berechnet werden, sind verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.07.2019 unter Verweis auf sein Grundsteuerurteil (BeckRS 2018, 4904) entschieden und die Zweitwohnungsteuererhebung in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen beanstandet. Die inzwischen eingetretenen Wertverzerrungen könnten auch nicht durch eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex ausglichen werden. Laut BVerfG dürfen die beiden Gemeinden ihre Satzungen noch übergangsweise bis zum 31.03.2020 anwenden (Az.: 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13).