EuGH-Generalanwalt
Haftpflichtversicherer der PIP durfte Schutz auf in Frankreich operierte Frauen beschränken
Der Haftpflichtversicherungsschutz der Poly Implant Prothèse SA (PIP), einer Herstellerin von Brustimplantaten, konnte wirksam auf Frauen beschränkt werden, die in Frankreich operiert wurden. Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Michal Bobek führt dazu aus, das Unionsrecht stehe bei seinem gegenwärtigen Stand der Beschränkung des Haftpflichtversicherungsschutzes für Medizinprodukte auf das Hoheitsgebiet Frankreichs nicht entgegen. Dies gelte auch für Art. 18 AEUV, der eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbiete, da dieser Artikel keine durchsetzbaren Verpflichtungen begründen könne (Schlussanträge vom 06.02.2020, Az.: C-581/18).