Sperrzeit wegen einem Sabbatjahr

Zitiervorschlag
Sperrzeit wegen einem Sabbatjahr. beck-aktuell, 03.11.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168026)
SGB III § 159 1. Die Wahrnehmung eines „Sabbatjahres“ oder „Sabbatical“ oder einer Freistellung durch den Arbeitgeber stellt keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, auch dann nicht, wenn das körperliche oder seelische Wohlbefinden wieder hergestellt werden soll. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. (Leitsätze des Verfassers) LSG Sachsen, Urteil vom 30.06.2016 - L 3 AL 130/14, BeckRS 2016, 72477
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 22/2016 vom 28.10.2016
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Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeitentscheidung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 25.03.2013. Die Klägerin war als Klassenlehrerin der Unterstufe im Zeitraum von 2006 bis Dezember 2012 bei der Freien Walldorfschule beschäftigt. Sie befand sich im Jahr 2012 wegen psychovegetativer Erschöpfung in ärztlicher Behandlung und war zeitweilig arbeitsunfähig. Der sogenannte Personalkreis – ein Gremium des Lehrerkollegiums der Schule – stellte am 03.05.2012 fest, dass die Klägerin kurz vor einem Zusammenbruch stehe und bis Pfingsten entlastet werde. Zudem thematisiert der Personalkreis einen möglichen Antrag der Klägerin auf ein Freijahr. Am 25.07.2012 vereinbarte die Klägerin mit dem Geschäftsführer des Vereins eine Freistellung vom 05.11.2012 bis 31.07.2013, wobei der Zeitraum vom 05.11.2012 bis zum 16.12.2012 eine bezahlte Freistellung war. Für den Zeitraum vom 17.12. bis 31.12.2012 nahm sie bezahlten Urlaub und erhielt schließlich für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2013 eine unbezahlte Freistellung. Die Klägerin meldete sich im Dezember 2012 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld I für den Zeitraum ab 26.03.2013 und teilte mit angefochtenem Bescheid mit, dass im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 25.03.2013 eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten sei und während dieser Zeit ihr Anspruch auf Alg I ruhe. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Die Klägerin habe keinen wichtigen Grund für die Aufgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen. Allein der Vortrag, dass sie im Jahr 2012 an Erschöpfungszuständen und einer Depression gelitten habe und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, das Arbeitsverhältnis nahtlos fortzusetzen, reiche ohne entsprechenden Nachweis für die Annahme eines wichtigen Grund nicht aus. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Entscheidung
Das LSG weist die Berufung zurück. Mit Abschluss des Aufhebungsvertrages hat sich die Klägerin sich „versicherungswidrig“ i.S.d. § 159 SGB III verhalten. Ein Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er selbst kündigt oder einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag schließt. Ein Vertrag muss nicht unmittelbar zur Beendigung führen. Eine Beendigung i.d.S. liegt auch dann vor, wenn – wie hier – ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne Aussetzzeiten in ein solches mit Aussetzzeiten umgewandelt wird. Die Klägerin hat ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und hatte bei Abschluss der Vereinbarung auch keine Aussicht auf ein „Anschluss-Arbeitsverhältnis“ (beginnend ab 01.01.2013). Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bestand nicht. Allein die Wahrnehmung einer sog. Auszeit oder auch einer Freistellung durch den Arbeitgeber stellt keinen wichtigen Grund dar. Insbesondere liegt dieser nicht darin, dass das Konzept der Walldorfschule als Möglichkeit der persönlichen Weiterbildung und zur Vorbereitung auf die nächsten Aufgaben derartiges vorsieht. Bei entsprechender Wahrnehmung einer derartigen Freistellung aus persönlichen Gründen sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum dies zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen soll.
Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgebrachten gesundheitlichen Gründen. Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Lösung rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass die bisherige Beschäftigung nicht mehr hätte ausgeübt werden können oder das körperliche oder geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest erschweren würde. Zwar hat die Klägerin gesundheitliche Beeinträchtigungen dargetan und belegt. Diese stellten aber im Zeitpunkt der Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses keinen wichtigen Grund dar, denn vor Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitnehmer vorrangig verpflichtet, mit dem Arbeitgeber bei Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen zunächst eine Lösung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu finden. Soweit die Klägerin das Sabbatjahr nahm, um sich gesundheitlich zu regenerieren, genügt dies nicht für einen wichtigen Grund i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Der Wunsch, im Rahmen eines Sabbatjahres oder Sabbaticals die Gesundheit wiederherzustellen, ist zwar nachzuvollziehen, stellt aber keinen wichtigen Grund für die Aufhebung dar. Das Sozialversicherungsrecht sichert verschiedene Risiken ab. Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken. Demgegenüber hat die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu bessern bzw. wieder herzustellen.
Praxishinweis
1. Die Freistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts beendet die Beschäftigung, wenn es sich um eine unwiderrufliche Freistellung handelt (Gagel/Winkler, SGB III, § 159 Rn. 93). Eine nur widerrufliche Freistellung führt dagegen nicht zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, weil der Arbeitgeber gerade nicht auf seine Verfügungsmöglichkeit verzichtet.
2. Zu den wichtigen Gründen i.S.d. § 159 SGB III im persönlichen Bereich vgl. Winkler, a.a.O., Rn. 186 ff. und das ABC des wichtigen Grundes im Anhang 1 zu § 159.
- Redaktion beck-aktuell
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