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Eine Frau mit Niqab fährt ein Auto
© Adobe Stock / Jasmin Merdan
Examensfall der Woche Öffentliches Recht

Vollverschleierungsverbot am Steuer verfassungsgemäß

Das Vollverschleierungsverbot am Steuer (§ 23 Abs. 4 S. 1 StVO) genügt dem Parlamentsvorbehalt und ist mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar.

Der Fall

Von: VRVG Dr. Martin Stuttmann
In: RÜ 4/2026, 224
Beruht auf: BVerwG, Beschl. v. 08.12.2025 – 3 B 26.24, BeckRS 2025, 37881 und VGH BW, Urt. v. 25.11.2025 – 13 S 1456/24, BeckRS 2025, 37746

Der A-Verein setzt sich für die gesellschaftliche Akzeptanz der Vollverschleierung muslimischer Frauen in Deutschland ein. Der sog. „Niqab“ ist ein Tuch aus undurchsichtigem dunklem Stoff, das Kopf, Hals und Oberkörper bedeckt. Nur ein schmaler horizontaler Sehschlitz für die Augen bleibt frei. Eine Minderheit der Musliminnen in Deutschland empfindet die Vollverschleierung als zwingendes Glaubensgebot, das sie aus bestimmten Koranstellen herleiten.

Für A zielt § 23 Abs. 4 S. 1 StVO, der jegliche Gesichtsverhüllung am Steuer verbietet, darauf ab, die Vollverschleierung aus dem Stadtbild zu verdrängen. A meint, es sei nicht verfassungskonform, strenggläubige Musliminnen vor die Wahl zu stellen, auf selbstständiges Autofahren zu verzichten oder gegen ihren Glauben zu verstoßen. Die Glaubensfreiheit sei erheblich betroffen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch gemäß § 31a StVZO zu führen, sei ausreichend.

Nach der Verordnungs-Begründung zur StVO soll das Verhüllungsverbot bei Verkehrsverstößen die Feststellung des Täters (Fahrers) ermöglichen, um anschließend rechtlich gegen ihn vorgehen zu können. Es dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Wahrung der freien Rundumsicht des Fahrers. Zudem erlaube § 46 Abs. 2 StVO auch Ausnahmen.

Begutachten Sie die Wirksamkeit von § 23 Abs. 4 S. 1 StVO (nur Art. 4 GG). 

 

Auszug aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der StVO

§ 6 StVG 2017 – Ausführungsvorschriften

Fassung des § 6 StVG i.d.F. zum Zeitpunkt des Erlasses von § 23 Abs. 4 S. 1 StVO (2017)

(1) Das [Verkehrsministerium] wird ermächtigt, Rechtsverordnungen … zu erlassen über …

3. die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen … erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr …

§ 23 StVO – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht … nicht … beeinträchtigt werden …

(4) 1Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist …

§ 46 – StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

(2) 1Die zuständigen …[Behörden] können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle … genehmigen …

 

Hinweis: § 6 StVG und die StVO sind formell ordnungsgemäß erlassen worden. Die StVO gibt § 6 StVG als Ermächtigungsgrundlage an.

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Verordnung als Ermächtigungsgrundlage

I. Gesetzliche VO-Ermächtigung wirksam/verfassungsgemäß
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit, Gesetzgebungskompetenz, Verfahren
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Art. 80 Abs. 1 GG
b) Kein Verstoß gegen übriges GG
II.VO wirksam/rechtmäßig
1. Formelle Rechtmäßigkeit, Zuständigkeit, Verfahren, Zitiergebot
2. Materielle Rechtmäßigkeit
a) TBV der VO-Ermächtigung
b) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

  1. Das Vollverschleierungsverbot am Steuer (§ 23 Abs. 4 S. 1 StVO) genügt dem Parlamentsvorbehalt.
  2. Das Verbot ist mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar. Es dient der Verkehrssicherheit. Sind andere Verkehrs-mittel als selbst gesteuerte Pkw unzumutbar, wahrt § 46 StVO die Angemessenheit, weil er Ausnahmegenehmigungen erlaubt.
  3. Ein Fahrtenbuch (§ 31a StVZO) ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit nicht gleichermaßen geeignet wie das (Radar-) Foto des unverhüllten Gesichts des Fahrers im Tatzeitpunkt.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 4 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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