
Selbstbedienungstankstelle – Abgrenzung von Diebstahl und Betrug
Das Tanken ohne zu Bezahlen kann einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB darstellen, der von einem Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB abzugrenzen ist. Bemerkt der Tankstellenbetreiber den Kunden nicht, liegt nur ein versuchter Betrug vor.
Zitiervorschlag
Klausurfall: Selbstbedienungstankstelle – Abgrenzung von Diebstahl und Betrug. beck-aktuell, 22.06.2026 (abgerufen am: 30.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200381)
Der Fall
Von: M. Iur. Maria Elena Priego
In: RÜStart 6/2026, 151
Beruht auf: BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 4 StR 632/11, BeckRS 2012, 4070
A fuhr mit seinem Pkw zu der Selbstbedienungstankstelle des K. Dort können Kunden selbstständig tanken und sodann unter Angabe der verwendeten Zapfsäule das Getankte im Verkaufsraum bezahlen. A tankte ordnungsgemäß unter den Blicken des Tankstellenbetreibers und Kassierers K, fuhr dann aber, wie von Anfang an geplant, eilig davon, ohne zu bezahlen. Begeistert von seiner Tat und den Ersparnissen wiederholte A sein Vorhaben ein zweites Mal. Der vom übrigen Geschehen in der Tankstelle abgelenkte K bekam davon nichts mit.
Strafbarkeit von A nach dem StGB?
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Zitiervorschlag
Klausurfall: Selbstbedienungstankstelle – Abgrenzung von Diebstahl und Betrug. beck-aktuell, 22.06.2026 (abgerufen am: 30.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200381)



