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Eine Person betankt an einer Tankstelle ihr Auto
© Jakub / Adobe Stock
Fall der Woche Strafrecht

Selbstbedienungstankstelle – Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

Das Tanken ohne zu Bezahlen kann einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB darstellen, der von einem Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB abzugrenzen ist. Bemerkt der Tankstellenbetreiber den Kunden nicht, liegt nur ein versuchter Betrug vor.

Der Fall

Von: M. Iur. Maria Elena Priego
In: RÜStart 6/2026, 151
Beruht auf: BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 4 StR 632/11, BeckRS 2012, 4070

A fuhr mit seinem Pkw zu der Selbstbedienungstankstelle des K. Dort können Kunden selbstständig tanken und sodann unter Angabe der verwendeten Zapfsäule das Getankte im Verkaufsraum bezahlen. A tankte ordnungsgemäß unter den Blicken des Tankstellenbetreibers und Kassierers K, fuhr dann aber, wie von Anfang an geplant, eilig davon, ohne zu bezahlen. Begeistert von seiner Tat und den Ersparnissen wiederholte A sein Vorhaben ein zweites Mal. Der vom übrigen Geschehen in der Tankstelle abgelenkte K bekam davon nichts mit.

Strafbarkeit von A nach dem StGB?

 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Betrug: § 263 StGB

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung und Eventualvorsatz dazu
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

1. Diebstahl ist ein Fremdschädigungsdelikt (Wegnahme); Betrug ein Selbstschädigungsdelikt (Vermögensverfügung) ist. Die beiden Delikte schließen sich daher gegenseitig aus (Exklusivitätsverhältnis). 

2. Problematisch ist zunächst Fremdheit des Benzins. In aller Regel wird der objektive Tatbestand des Diebstahls hier aber noch nicht abzulehnen sein, weil selbst bei einer geringen Menge getankten Benzins und einem ansonsten vollen Tank nur eine Mindermeinung dazu kommt, einen vollständigen Übergang des Eigentums über § 948 Abs. 1 BGB (Vermischung) anzunehmen. 

3. Bei ordnungsgemäßer Nutzung der Zapfsäule liegt kein Diebstahl vor, weil sie zu einem Einverständnis des jeweiligen Gewahrsamsinhabers führt, so dass kein Gewahrsamsbruch vorliegt.

3. Wenn der Täter vom Geschädigten beobachtet wird, und er dies auch weiß (dann vollendeter Betrug), glaubt der Täter dies nur (dann versuchter Betrug). Entscheidet sich der Täter erst nach dem Tankvorgang, nicht zu bezahlen, liegt mangels Täuschung in aller Regel nur eine Unterschlagung vor.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 6 der RÜStart 2026. Und hier zum herunterladen. 

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