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Interview

Sollbruchstellen im Gemeinnützigkeitsrecht

Webseite des BVerfG
Webseite des BVerfG © cineberg/adobe

Die Zulässigkeit und Grenzen der politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen ist hochumstritten und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Derzeit befasst sich das BVerfG mit den Argumenten der Verfassungsbeschwerde von Attac.

Die NGO gilt nach einem BFH-Urteil von 2019 nicht mehr als gemeinnützig. Angesichts der weitreichenden steuerrechtlichen Folgen, die damit einhergehen, haben wir die Grenzen zulässiger Einflussnahme gemeinnütziger Organisationen auf die politische Willensbildung zusammen mit dem Rechtsanwalt Dr. Erich Theodor Barzen ausgelotet.

NJW: Sie beschäftigen sich im Zuge Ihrer anwaltlichen Tätigkeit mit der politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen und der möglichen Aberkennung ihrer Gemeinnützigkeit, veranstalten dazu im Herbst eine Podiumsdiskussion. Warum?

Barzen: Das Thema ist spätestens seit Februar 2025 erneut virulent. Viele gemeinnützige Organisationen sind verunsichert, nachdem die CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine Kleine Anfrage im Bundestag gestellt hatte. Die Union setzt sich darin zum einen kritisch mit staatlichen Zuschüssen aus dem Programm „Demokratie leben“ an NGOs auseinander. Zum anderen weist sie auf das Attac-Urteil des BFH (NJW 2019, 877, Anm. d. Red.) hin und äußerte Zweifel, dass vereinzelte Stellungnahmen zu tagespolitischen Ereignissen mit dem Gemeinnützigkeitsstatus vereinbar seien.

NJW: Was war im Vorfeld geschehen?

Barzen: Im Januar/Februar 2025 gab es bundesweit viele Demonstrationen. Die Christdemokraten hatten einen Antrag zur Verschärfung der Asylpolitik aufrechterhalten, obwohl die AfD angekündigt hatte, für den Antrag zu stimmen. Zu den Protesten hatten auch viele als gemeinnützig anerkannte Organisationen aufgerufen. Für die CDU/CSU wurden damit die Grenzen gemeinnützigen Handelns überschritten. Drei Monate später beantragte die FDP in Nordrhein-Westfalen, die Landesregierung möge ein Prüf- und Kontrollverfahren einführen, das sicherstellt, dass vom Land geförderte Organisationen keiner parteipolitischen Bestätigung in Sinne einer Beeinflussung der politischen Willensbildung nachgehen. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sei dabei zu überwachen.

NJW: War das nicht logische Konsequenz der Attac-Entscheidung des BFH?

Barzen: Die Anfrage der CDU/CSU und der Antrag der FDP beruhen zum Teil auf einem Missverständnis dieser Entscheidung. Jedenfalls nährt sie ein – erwartbares – Missverständnis, da das Urteil in seinen Verästelungen auch für Spezialisten erst nach mehrfachem Lesen greifbar ist.

NJW: Welches Missverständnis meinen Sie?

Barzen: CDU/CSU hatten der Umweltschutzorganisation BUND vorgeworfen, sich in politische Debatten unzulässig einzumischen. Gerade dem BUND hatte der BFH aber 2017 (DStR 2017, 1754, Anm. d. Red.) das Recht zugebilligt, auf politische Entscheidungsträger einzuwirken und auch an einem Volksbegehren mitzuwirken. Denn der BUND bewege sich auch bei einem solchen Begehren im Rahmen des Satzungszwecks „Umweltschutz“, der in der AO als gemeinnützig anerkannt ist. Zwecke, die die AO ausdrücklich als gemeinnützig ansieht, dürfen Vereine und andere Körperschaften auch mit politischen Mitteln verfolgen, ihre Positionen dabei auch einseitig und in zum Teil drastischer Sprache vertreten. Der BFH hält es für möglich und erforderlich, dass dies parteipolitisch neutral bleibt. Die Einflussnahme auf politische Entscheidungsträger müsse aber dienenden Charakter gegenüber dem Zweck haben.

NJW: Was hat Attac anders gemacht und damit dem BFH ermöglicht, abweichend zu entscheiden?

Barzen: Attac konnte sich für eine Reihe von Aktionen nur auf die Zwecke „Volksbildung“ und „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ stützen, die der BFH restriktiv auslegt. Er lässt nicht zu, das auf Basis des Zwecks „politische Bildung“ öffentlich Position zu jeglichem Politikbereich bezogen werden kann. Auch die Förderung des demokratischen Staatswesens sollte kein solcher Türöffner sein. Konkret ging es im Fall von Attac unter anderem um die Finanztransaktionssteuer, Steuerflucht und Umverteilung.

NJW: Attac steht für „Association pour la taxation des transactions financières et pour l’action citoyenne“. Es dürfte von daher kaum verwundern, dass sich die Organisation zur Finanztransaktionssteuer äußert, oder?

Barzen: Ja, ebenso wie sich der gemeinnützige Bund Deutscher Steuerzahler auch zur Steuerpolitik äußert. In erster Instanz hatte das FG Hessen den Begriff des demokratischen Staatswesens extensiv ausgelegt und dem seit 2005 als gemeinnützig anerkannten Verein recht gegeben. Das Grundgesetz definiere die Bundesrepublik als demokratischen und sozialen Bundesstaat. Gerechtigkeit, insbesondere Steuergerechtigkeit, sei eine Kernkomponente des Sozialstaatsprinzips, diene dem sozialen Frieden, einem Grundpfeiler einer funktionierenden Demokratie. Deshalb dürfe eine gemeinnützige Körperschaft ihre Vorstellungen dazu in die politische Debatte einbringen, wiederum auch einseitig und in drastischer Sprache, jedoch parteipolitisch neutral.

NJW: Politische Einflussnahme ist also in einigen Bereichen kompatibel mit der Gemeinnützigkeit und in anderen nicht?

Barzen: Ja, jedenfalls nach dem BFH.

NJW: Wie sehen Sie diese Differenzierung?

Barzen: Die Privilegierung einiger hochpolitischer Themen gegenüber anderen ist gesetzessystematisch vertretbar, jedenfalls auf einfachgesetzlicher Ebene. Intuitiv eingängig ist sie nicht, argumentativ zwingend ebenso wenig. Atomkraft spaltete die Bundesrepublik, ebenso die Nachrüstung. Heute wirkt der Gaza-Konflikt polarisierend. Diese Themen fallen unter die anerkannten Zwecke „Umweltschutz“ und „Völkerverständigung“. Gemeinnützige Vereine können sich positionieren. Steuerbelastung und Steuergerechtigkeit dagegen – ebenfalls Sollbruchstellen eines ansonsten harmonischen Familienabends – haben nur einen schwächeren Anknüpfungspunkt im Katalog der gemeinnützigen Zwecke. Hier ist Schweigen angesagt; parteipolitische Neutralität ist nicht ausreichend.

NJW: Wie ist dies verfassungsrechtlich zu bewerten?

Barzen: Wir bewegen uns in einem grundrechtssensiblen Bereich. Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind nach dem BVerfG für die freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend. Auch Vereine können sich darauf berufen, unabhängig von ihrer Satzung. Das gibt ihnen zwar nicht den Anspruch auf eine Steuerbegünstigung. Umgekehrt aber ist der Entzug der Gemeinnützigkeit geeignet, die Grundrechtsausübung zu erschweren. Zwar setzen die allgemeinen Gesetze nach Art. 5 II GG der Meinungsfreiheit Schranken. Diese Gesetze sind jedoch im Lichte der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auszulegen. Deshalb auch die extensive Auslegung des Begriffs „demokratischen Staatswesens“ durch das FG Hessen. Es konnotiert die Ausübung der Grundrechte positiv. Dagegen ist die politische Einflussnahme nach dem BFH thematisch begrenzt und steht auch dort unter Rechtfertigungszwang.

NJW: Besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf?

Barzen: Dringend geboten ist ein abgestuftes Sanktionssystems, und zwar unabhängig davon, ob man die Grenzen zulässiger politischer Betätigung eng oder weit zieht. Nach aktueller Gesetzeslage ist der Entzug der Gemeinnützigkeit ein gebundener Verwaltungsakt. Wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit entspricht, muss die Behörde die Gemeinnützigkeit entziehen. Es gibt zwar einen Bagatellvorbehalt (Nr. 6 AEAO zu § 63 AO). Aber der ist ein schwacher Trost. Der Entzug mit einer rückwirkenden Steuerpflicht für zehn Jahre kann bedrohlich sein. Er wirkt nicht wie die Nichtgewährung einer Vergünstigung, sondern wie eine Sanktion.

NJW: Wie könnte ein solches abgestuftes Sanktionssystem aussehen?

Barzen: Ein Entzug müsste an das Überschreiten einer Wesentlichkeitsschwelle geknüpft werden, die regelmäßig eine vorherige Verwarnung voraussetzt; Letztere existiert derzeit nicht. Gegen eine solche Verwarnung könnte der Verein gerichtlich vorgehen. Dann kann ein Gericht entscheiden, ob der Verein die Sphäre der Gemeinnützigkeit verlassen hat oder ob die Verwarnung die Grundrechte des Vereins verletzt.

Dieser Text stammt aus Heft 31/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.