Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht bei Behauptungen Dritter
Ein Auskunftsrecht über die Herkunft einer Behauptung ist beschränkt, wenn es sich dabei um datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter handelt. Ist aber unklar, ob der Vorwurf des Hinweisgebers sachlich richtig war, benötigt der Auskunftssuchende laut Bundesgerichtshof die Information, von wem die Angaben stammten. Dabei seien "berechtigte Interessen" gegeneinander abzuwägen.