BGH verweist Designstreit um Ikea-Bettgestell "Malm" an Vorinstanz zurück
Der Streit um das Ikea-Bettgestell "Malm" geht weiter. Dies hat ein Designer aus Frankfurt erreicht, der wegen weitgehender Übereinstimmungen des "Malm"-Designs mit einem eingetragenen Design seiner Möbelmarke e15 gegen Ikea geklagt hatte. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob Ikea sich auf ein Vorbenutzungsrecht aus § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG stützen kann, was die Vorinstanz bejaht hatte. Der BGH sieht dies anders und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts setze, anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf angenommen habe (vgl. GRUR-RS 2016, 17791), voraus, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben (Urteil vom 29.06.2017, Az.: I ZR 9/16).