
Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB bei kranken Koi-Karpfen
Die Beweislastumkehr des § 477 BGB ist bei Tieren ausgeschlossen, wenn die Krankheit durch Stress ausgelöst wird und die Infektion nicht sicher nachweisbar ist.
Zitiervorschlag
Klausurfall: Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB bei kranken Koi-Karpfen. beck-aktuell, 10.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196011)
Der Fall
Von: Dr. Matthias Hühnert
In: RÜ 4/2026, 181
Beruht auf: OLG Brandenburg, Urt. v. 02.12.2025 – 6 U 96/24, BeckRS 2025, 33878
K ist gewerbliche Händlerin u. a. für Koi-Karpfen. Sie schloss mit B im Juli 2017 einen Kaufvertrag über einige Koi-Karpfen für den Gartenteich des Privathauses des B zum Preis von 8.000 €. Die Lieferung erfolgte ebenfalls im Juli 2017.
B weigert sich, den Kaufpreis zu bezahlen, und erklärt die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen K in gleicher Höhe aufgrund Mängelgewährleistung, weil die gelieferten Kois krank gewesen seien. In den zwei Monaten nach der Lieferung verendeten nämlich nach und nach die Fische. Der hinzugezogene Tierarzt diagnostizierte an den toten Fischen einen Befall mit dem Koi Herpesvirus (KHV), einem Erreger, der speziell bei Karpfen große Verluste bringen kann.
Der Befall mit KHV ist dadurch charakterisiert, dass die Fische von einem Virus befallen werden, der sich in ihrem Organismus einnistet und nicht notwendig Krankheitssymptome verursacht. Dazu kommt es typischerweise erst aufgrund zusätzlicher Umstände, insbesondere durch Stress. Der Befall mit dem Virus ist am lebenden Tier zudem nicht sicher feststellbar, solange es keine Krankheitssymptome zeigt. Dies führte infolge der – bei der Haltung von Kois wie bei Fischen im Allgemeinen typischen – Vergesellschaftung der von K neu erworbenen Fische mit dem Altbestand des B dazu, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Altbestand KHV-belastet war und die neu gelieferten Fische infiziert hat oder ob die von K gelieferten Fische den KHV-Erreger in den Bestand des B hineingetragen hatten. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sowohl der Bestand der K wie auch der des B bereits vor der Lieferung von dem Virus befallen waren.
Hat K gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?
Bearbeiterhinweise: Der Fall-Lösung sind die Vorschriften des BGB in ihrer aktuellen Fassung zugrunde zu legen. Auf eine etwaige Verjährung ist nicht einzugehen.
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Zitiervorschlag
Klausurfall: Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB bei kranken Koi-Karpfen. beck-aktuell, 10.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196011)



